Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe Rennwetten außerhalb der Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2), abschließt, vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/5#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/5#abs-3 (3) Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/5#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.